Hat Ihr Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter?
Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz sind Sie dann zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet.
In § 7 Abs. 3 HinSchG steht „Beschäftigungsgeber, die nach § 12 Absatz 1 und 3 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, sollen Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.“.
Diese Möglichkeit erhalten Sie mit unserem Portal
Alle Angaben zur Meldung sind bei unserer Lösung:
- nicht verpflichtend
- werden in keiner Datenbank gespeichert
- werden nicht protokolliert
So könnte Ihr Portal aussehen.
Es kann umfangreich gemäß Ihren Wünschen angepaßt werden.