Hinweisgeberschutz

Hat Ihr Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter?

Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz sind Sie dann zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet.

In § 7 Abs. 3 HinSchG steht „Beschäftigungsgeber, die nach § 12 Absatz 1 und 3 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, sollen Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.“.

Diese Möglichkeit erhalten Sie mit unserem Portal


Alle Angaben zur Meldung sind bei unserer Lösung:

  • nicht verpflichtend
  • werden in keiner Datenbank gespeichert
  • werden nicht protokolliert

hinwsch

 

hinweisgeberportal

So könnte Ihr Portal aussehen.

Es kann umfangreich gemäß Ihren Wünschen angepaßt werden.

 

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Mo-Fr: 10:00 - 15:00 Uhr

 

Alle Module nach Ihren Wünschen kofigurieren

Unsere Lösungen sind je nach Ihren Wünschen miteinander kombinierbar, können mit Ihrem Branding versehen werden und sich so nahtlos in die vorhandene CI (corporate identity) integrieren.

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